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Grundsätzliche Fragen und Antworten zur Abgeltungsteuer 2009

 

Wie hoch ist die Abgeltungsteuer genau?

Die Abgeltungsteuer beträgt 25 Prozent zuzüglich Solidaritätszuschlag und bei Konfessionszugehörigkeit Kirchensteuer. Der Solidaritätszuschlag von 5,5 Prozent wird auf den zu versteuernden Betrag aufgeschlagen (5,5% von 25% = 1,375%). Die Kirchensteuer beträgt in Bayern und Baden-Württemberg 8,0, in allen übrigen Bundesländern 9,0 Prozent. In diesem Fall werden Solidaritätszuschlag und Kirchensteuer allerdings auf den ermäßigten Einkommensteuersatz von 24,51 bzw. 24,45 Prozent berechnet, so dass die Höchstbelastung 27,829 Prozent in Bayern und Baden-Württemberg und 27,996 Prozent in anderen Bundesländern beträgt.

 

Welche Einkünfte sind betroffen?

Die neue Besteuerung ist grundsätzlich auf Kapitalanlagen wie Aktien, Anleihen und Fonds, die nach dem 31. Dezember 2008 erworben werden, anzuwenden. Dies gilt auch für Kapitaleinkünfte, die dem Anleger nach dem 31. Dezember 2008 zufließen. Für Zertifikate, die keine so genannten Finanzinnovationen sind, gilt eine Sonderregelung. Die Abgeltungsteuer ersetzt den Zinsabschlag und die Kapitalertragsteuer. Ob Dividenden, Ausschüttungen, Zinsgutschrift oder Veräußerungsgewinn, alles wird mit 26,4 bis 28 Prozent versteuert - aber nur, wenn tatsächlich ein Zufluss erfolgt.

 

Welche Auswirkungen hat die Abgeltungsteuer auf Investmentfonds-Einmalanlagen?

Gewinne aus der Veräußerung von Fondsanteilen, die vor dem 1. Januar 2009 erworben werden, unterliegen außerhalb der einjährigen Spekulationsfrist nicht der Veräußerungsgewinnbesteuerung (Bestandsschutz). Somit können Anleger Gewinne aus der Veräußerung dieser Fondsanteile auch noch in zehn oder 20 Jahren steuerfrei realisieren. Die Abgeltungsteuer findet nur Anwendung auf Ausschüttungen, die aus den dem Investmentfonds zugeflossenen Zinsen, Mieten oder Dividenden resultieren. Für Anlagen, die ab 1. Januar 2009 erfolgen, gelten die neuen Regeln zur Abgeltungsteuer für alle Einkünfte aus dem Fonds, also gerade auch für den Wertzuwachs.

 

Wo wirkt sich die Abgeltungsteuer positiv/negativ aus?

Grundsätzlich profitieren von der Abgeltungsteuer Anleger in Renten-, Geldmarkt- und Immobilienfonds, die einen Einkommensteuersatz von über 25 Prozent haben. Aktienfonds werden tendenziell schlechtergestellt, da der größte Teil der Rendite hier aus Wertsteigerungen resultiert, die künftig steuerpflichtig sein werden. Daher sind langfristig orientierte Investments vor dem 1. Januar 2009 empfehlenswert. Die Besteuerung von Wertsteigerungen ändert aber nichts an der Tatsache, dass Aktienfonds auch in Zukunft die höchsten Renditen erwarten lassen.

 

Was passiert mit Investmentfonds-Sparplänen?

Jede Einzahlung ist als einzelne Einmalanlage zu betrachten. Folglich unterliegen alle im Rahmen des Sparvertrags ab dem 1. Januar 2009 gekauften Anteile der Abgeltungsteuerregelung. Aufgrund der überdurchschnittlichen Ertragschancen bleiben Aktienfonds-Sparpläne trotzdem attraktiv. In anderen Ländern, zum Beispiel Frankreich, sind langfristige Aktienfonds-Sparpläne im Rahmen des Abgeltungsteuersystems ermäßigt besteuert bzw. mit degressiven Steuersätzen versehen. Es ist nicht auszuschließen, dass der Gesetzgeber noch eine ähnliche Lösung findet, die der Altersvorsorge dient.

 

Wie wird die Abgeltungsteuer erhoben?

Die Abgeltungsteuer wird an der Quelle erhoben. Inländische Verwahrstellen ziehen die Abgeltungsteuer direkt ab, ehe sie die Zinsen, Dividenden oder Kursgewinne gutschreiben. Ausländische Verwahrstellen wie Luxemburger Depots stellen Anlegern dagegen regelmäßig eine Übersicht über die Erträge zur Verfügung, die der Abgeltungsteuer unterliegen. Der Kunde muss diese Erträge dann im Rahmen seiner Einkommensteuer darlegen.

 

Thesaurierende oder ausschüttende Fonds?

Für über Fonds vereinnahmte Zinsen und Dividenden (d.h. ordentliche Erträge) wird sich nichts Wesentliches ändern: Sie fließen mit der Ausschüttung zu bzw. gelten bei Thesaurierung mit dem Geschäftsjahresende des Fonds als zugeflossen und sind damit jährlich auf Anlegerebene zu versteuern, auch wenn thesaurierte Erträge tatsächlich im Fonds verbleiben. Damit Anleger bei thesaurierenden Fonds beim Verkauf der Anteile keiner Doppelbesteuerung unterliegen, können sie ihren Veräußerungsgewinn um die bereits versteuerten Beträge bereinigen.

 

 

 


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